Satzung
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennisspielgemeinschaft Herford“.
Er hat seinen Sitz in Herford und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, Tennissport zu pflegen und zu fördern. Insbesondere soll das Bestreben des Vereins sein, den Tennissport in Herford auf eine breitere Basis zu stellen und Tennis als Schulsport zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung 77. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenvorsitzender
- Ehrenmitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Nur die ordentlichen Mitglieder, Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der Stimmberechtigten ernannt werden. Die Ehren- mitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit der gleichen Stimmenmehrheit wieder aufgehoben werden. Ehrenmitglieder haben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht entbunden. Ebenfalls mit einer 3/4-Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass verdienstvolle Vorsitzende zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Beratungsfunktion im Vorstand.
§ 5: Aufnahmeverfahren
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Minderjährige müssen die Zustimmung beider Elternteile oder des Erziehungsberechtigten beifügen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Verein zu richten. Eine Mitgliedschaft kann durch Austrittserklärung bis zum 30.9. des jeweiligen Jahres zum 31.12. eines jeden Jahres beendet werden. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Mitglieder können ausgeschlossen werden:
- Bei groben oder mehrfachen Verstößen gegen Ziele des Vereins, die Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane oder die Sportordnung;
- bei Schädigungen des Ansehens des Vereins nach außen bzw. Gefährdung des inneren Bestandes des Vereins;
- bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorangegangener zweimaliger Mahnung. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von 3 Wochen liegen, die zweite Mahnung soll in der Regel die Androhung der Ausschließung enthalten.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit, nachdem er dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Jahr wird durch die Entziehung der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 7: Beiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Neben dem Jahresbeitrag kann jährlich eine einmalige Umlage bis zur Hälfte des Jahresbeitrages erhoben werden.
Beitragsordnung, Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge, Jahresumlagen sowie notwendige Gemeinschaftsarbeiten und deren eventuelle Abgeltung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Auf eine beabsichtigte Änderung der Beitragshöhe, der Aufnahmegebühr und auf eine beabsichtige einmalige Umlage ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
§ 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- nach Bedarf vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung einzusetzende Kommissionen
§ 9: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 4 Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich darum ersucht. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand schriftlich oder durch die örtliche Tagespresse mit einer Frist von 10 Tagen (Poststempel) und unter Angabe der Tagesordnung.
§ 10: Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem 1. Vorsitzenden, ersatzweise von dem 2. Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen von der Mitgliederversammlung zu bestimmendem Mitglied des Gesamtvorstandes.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und Rechnungsab- schlusses; 2. Entlassung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer;
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge, eventueller Jahresumlagen oder Gemeinschaftsarbeiten bzw. deren Abgeltung;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Fragen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ausgenommen sind Anträge zu Vorstandswahlen, Sitzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins, die stets mit der Einladung bekanntgegeben werden müssen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- bzw. Nein-Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist außerdem die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt hiernach ein wirksamer Auflösungsbeschluss nicht zustande, so hat der Vorstand binnen 3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig ist; bei der Einladung ist auf die erleichterte Beschlussfassung hinzuweisen.
Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer, ersatzweise einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer, ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen, dass die gefassten Beschlüsse wörtlich enthält und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 11: Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
Personalunion in zwei Ämtern ist möglich, außer für das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden, die stets getrennt sein müssen.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich dazu eine Geschäfts- ordnung.
Nach außen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit unterstützt durch:
1. den Jugendwart (von der Vereinsjugend zu wählen, § 12) 2. den technischen Leiter
3. den Obmann Schule / Verein
4. den Pressewart
5. den Frauenwart
6. den Sozialwart
7. den ersten Beisitzer
8. den zweiten Beisitzer,
die zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand bilden. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer volljährig und nicht Eigentümer, Miteigentümer, Pächter oder Nutznießer einer kommerziell betriebenen Einrichtung auf der Tennisanlage an der Ernstmeierstraße ist. Jeder Kandidat hat sich vor der Wahl entsprechend zu erklären.
Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit zurück, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Funktion des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes betrauen.
§ 12: Jugendabteilung
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen des Vereins sowie ihre gewählten volljährigen Mitarbeiter. Die Jugendabteilung gibt sich selbst eine Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Der von der Jugendabteilung gewählte Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
§ 13: Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung werden für die Dauer eines Geschäftsjahres 2 Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben von sich aus mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres die Ordnungsmäßigkeit und rechnerische Richtigkeit der Rechnungsführung anhand der Unterlagen und Aufzeichnungen zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Prüfungen sind dem Kassenwart mindestens 3 Tage vorher anzukündigen.
§ 14: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins unter Beachtung etwaiger Anordnungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu benutzen und alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu beachten. Verstöße können zum Ausschluss aus dem Verein führen.
§ 16: Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder für Diebstähle auf der Anlage oder in den Räumen des Vereins.
§ 17: Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwenden darf. Hierüber gibt der Vorstand auf der Hauptversammlung den Mitgliedern Rechenschaft.
§ 18: Datenschutz
1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder
Diese können sein:
– Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
– Anschrift, Bankverbindung, Telefon- / Faxnummer, E-Mail-Adresse
– Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse
– Spielergebnisse
Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Der Verein ist berechtigt, die regionale / überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse inkl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ergebnisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage, Vereinszeitung, Infotafel im Vereinsheim sowie den Medien bekannt gemacht werden.
3. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. in diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
4. Beim Austritt werden alle Personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.
§ 19: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis und der Stadt Herford, der das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, sportliche oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20: Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Herford, den 14. März 2017